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  3. Eine Erbengemeinschaft auflösen – was wichtig ist

Eine Erbengemeinschaft auflösen – was wichtig ist

Mehrere Erben einer Immobilie bilden eine Erbengemeinschaft. Diese ist natürlich nicht der Beginn einer langjährigen Freundschaft, sondern soll so schnell wie möglich aufgelöst werden. Das kann gerade bei einem Immobilienerbe schnell zu Uneinigkeiten und Streit führen. Wie also vorgehen, damit alles glimpflich abläuft?

Hilfe, ich habe eine Immobilie geerbt!

Wie gehe ich mit der Situation um? Wir beraten Sie und finden gemeinsam eine Lösung. Melden Sie sich!

 

Um rundum informiert zu sein und einen neutralen Dritten an der Seite zu haben, ist es ratsam, sich gleich nach Bekanntwerden des Erbes an einen Immobilienmakler zu wenden. So vermeiden Sie, dass aufgrund von Streit eine Entscheidung erzwungen wird und alle am Erbe Beteiligten finanzielle Einbußen haben, da die Erbimmobilie entweder gar nicht oder zu günstig verkauft wird. Beachten sollten Sie, dass alle Miterben dem ausgewählten Makler zustimmen müssen.

Was machen wir mit der Immobilie?

Damit entschieden werden kann, was mit der Immobilie geschehen soll, sollte zunächst die Bewertung durch den Makler erfolgen. Nur wenn Sie den Wert der Immobilie kennen, können Sie eine faire Entscheidung treffen und sich dabei auf reale und marktgerechte Fakten beziehen. Folgende Fragen sollten Sie sich stellen: ist eine Vermietung möglich? Wie hoch ist der Aufwand für diese Option? Oder soll verkauft werden und der Erlös unter allen Erben aufgeteilt werden? Möchte ein Miterbe die Immobilie behalten und alle anderen auszahlen?

Gibt es noch weitere Erben?

Sind etwa Erben außerhalb der Kernverwandtschaft erbberechtigt, kann es schwierig werden, alle zu ermitteln. Um zu einer Lösung zu kommen, bedarf es aber der Vollständigkeit der Erbengemeinschaft, denn jeder kann nur über seinen eigenen Erbteil verfügen. Das heißt, dass nur alle gemeinsam darüber entscheiden können, was mit dem Erbe geschehen soll. Ein Erbermittler macht weitere Erben für Sie ausfindig.

Wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt

Gibt es einen Testamentsvollstrecker, den der Erblasser zu Lebzeiten testamentarisch bestimmt hat, führt dieser die Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft. Die Auflösung kann nicht ohne seine Zustimmung erfolgen. Dabei ist er verpflichtet, den Willen des Verstorbenen zu befolgen.

Wie es zur Auflösung der Erbengemeinschaft kommt

Die einvernehmliche Auflösung ist das Optimum. Wird nämlich keine einheitliche Entscheidung getroffen, kann einer der Miterben diese erzwingen. Und zwar, indem er eine Teilungsversteigerung beantragt. Die Folge sind meist finanzielle Einbußen. Die bessere Lösung ist es, dass die Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzungsvereinbarung aufsetzt, in der festgehalten wird, wie das Erbe aufgeteilt wird. Die meisten Erbengemeinschaften entscheiden sich für den Verkauf der Erbimmobilie. Geld lässt sich letztendlich besser teilen als Haus und Hof.

Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft und wissen nicht, was aus dem gemeinsamen Immobilienerbe werden soll? Wir wissen für Sie Bescheid – kontaktieren Sie uns gern!

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © Kiwar/Depositphotos.com

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